Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus
Ein Anspruch des Mieters gegen einen anderen Mitmieter im selben Wohnungseigentumsobjekt, das dauerhafte Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus zu unterlassen, besteht nach Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 12.12.2017 (Az. 425 C 6305/17) nicht.
Vertragliche Beziehungen zwischen den beiden Klageparteien waren nicht zu prüfen, da nicht, wie sonst in solchen Fällen üblich, der Vermieter Klage erhoben hatte. Das Gericht geht allerdings von einer Eigentumsbeeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer durch das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus aus.
Dabei handele es sich nicht um eine primäre Nutzung als Zuweg zur Wohnung, sondern um eine sekundäre Nutzung, die für das Wohnen zwar nicht unabdingbar erforderlich sei, aber dennoch eine besonders geschützte Stellung einnehme. Hier greife der Grundrechtsschutz der Familie, so dass die Eigentumsbeeinträchtigung gerechtfertigt sei.
Das Gericht führt aus, dass der Kinderwagen nicht etwa ständig in den Keller heruntertransportiert werden könne, während das Kind alleine und unbeaufsichtigt bleiben müsse. Im Übrigen handele es sich um eine Fläche des Gemeinschaftseigentums, so dass an erster Stelle die Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert sei, eine Regelung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu treffen.
Daher bestehe der Unterlassungsanspruch bis zu einer abweichenden Regelung durch die Gemeinschaft nicht.